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Umgang mit der Corona Krise als Hochzeitsredner

Die Krise hat vermutlich die meisten von uns völlig überrascht. Wenig überraschend ist der Umgang mit der Corona Krise als Hochzeitsredner ebenfalls nicht einfach. Mitten in der Vorbereitung auf die neue Hochzeitssaison kommt das Aus für einige Freie Trauungen. Ob Trauungen in den nächsten Monaten stattfinden ist ungewiss. Möglicherweise können sie gefeiert werden, aber unter anderen Voraussetzungen. Vielleicht darf nur im Rahmen kleiner Gesellschaften gefeiert werden.

Für unsere Paare ist dies eine sehr schwere Situation. Besonders die Ungewissheit zerrt an den Nerven. Auch fragen sie sich, was mit dem Geld passiert, das sie schon investiert haben. Unsere Redner haben dazu viele Mails in den letzten Wochen beantworten müssen. Besonders häufig tauchte die Frage nach der Anzahlung auf. 

Natürlich hat ein Brautpaar in erster Linie ihre Not im Fokus. Doch wird dabei allzu schnell der Dienstleister vergessen. Bei meinen Kollegen, die Hochzeitsredner im Nebenberuf sind, ist ein Ausfall von Zeremonien nicht so dramatisch. Weiterhin ist die Haupteinkommensquelle gesichert. Doch bei einigen Kollegen ist der Beruf des Trauredners eine wichtige und notwendige Einkommensquelle. 

In der jetzigen Situation fallen möglicherweise alle Einkommensquellen weg. Dies ist auch bei mir persönlich der Fall. Damit ist der Wegfall der Hochzeiten existenzbedrohend. Noch schlimmer wird es, wenn das Brautpaar bei einer Stornierung die Anzahlung zurückfordert. 

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Muss ein Brautpaar vielleicht dennoch zahlen, oder vielleicht einen Teil?

Grundlage zu allen Überlegungen ist die Frage, welche Art des Vertrages wir geschlossen haben. Ist es ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag? Ich werde hier keine Rechtsberatung vornehmen, da ich dazu überhaupt nicht qualifiziert bin. Es ist aber wichtig die Grundlage und damit die Handlungsoptionen zu kennen.

Bei einem Werkvertrag geht es um das Ergebnis. Der Werksteller garantiert ein Ergebnis, für das das Brautpaar dann zahlt. Einfaches Beispiel ist ein Caterer. Er garantiert ein fertiges Werk, nämlich das Essen.

Demgegenüber steht der Dienstvertrag. Hierbei verpflichtet sich der Dienstleister eine Dienstleistung durchzuführen, garantiert aber nicht den Erfolg. So zum Beispiel ein Hochzeitsplaner. Dieser führt eine definierte Leistung durch. 

Dieser Unterschied ist bei der Betrachtung der Zahlung ein elementarer Punkt. Denn ein Werkvertrag lässt sich recht problemlos kündigen. Der Dienstvertrag dagegen nicht. 

Was für ein Vertrag liegt nun bei einem Hochzeitsredner zugrunde? Um es klar zu sagen: Ich weiß es nicht! 

Es gibt hier unterschiedliche Sichtweisen. Mein Anwalt hat (ohne große Prüfung) gemeint, dass es sehr wahrscheinlich ein Werkvertrag ist. Dagegen konnte ich im Internet durchaus andere Meinungen lesen. Auch neige ich persönlich zur Ansicht, dass es ein Dienstvertrag ist.

Soll ein Brautpaar bei Absage den vollständigen Preis zahlen?

Die Frage hatte sich mir eigentlich gar nicht gestellt. Doch bei genauerer Betrachtung ist das eine gerechtfertigte Frage. Gehen wir davon aus, dass es ein Dienstleistungsvertrag ist. 

Dann ist dieser nicht ohne weiteres zu kündigen. Die meisten Kündigungen erfolgten bisher aus reiner Vorsorge. Dies dürfte kein „wichtiger Grund“ im Sinne des Gesetzgebers sein. 

Behördliches Verbot

Anders ist das jedoch, wenn die Hochzeit von behördlicher Seite nicht genehmigt wird. Dann kann der Dienstleister keine Leistung erbringen hat leider auch keinen Anspruch auf Vergütung. Wobei es wirklich ein Verbot auf jegliche Art der Zusammenkunft sein müsste. Denn eine Freie Trauung kann ja auch zu Dritt im Grünen vollzogen werden. 

Wenn Gesellschaften nur ab einer bestimmten Größe verboten wären, würde der Vertrag bestehen bleiben.

Auch wenn das möglicherweise rechtlich so ist, dass das Paar alles zahlen müsste, stellt das in der Praxis keinen gangbaren Weg dar. Es wird einem Brautpaar kaum vermittelbar sein, für eine Freie Trauung zu zahlen, die sich nicht erleben können. Doch einen Teil sollte das Paar dennoch zahlen. Schließlich ist meist schon vorher einiges an Arbeit in die Freie Trauung geflossen.

Sollte ein Brautpaar zumindest einen Teilbetrag für die Freie Trauung zahlen?

Ist ein Teil der Leistung durch die Vorarbeit erbracht, dann ist der Unterschied der beiden Vertragsarten nicht mehr wichtig. Denn auch bei einem Werkvertrag muss ein Brautpaar geleistete Arbeit für das Ergebnis vergüten. Es muss also genau aufgelistet werden, welche Tätigkeiten für die Freie Trauung schon geleistet wurden. Eine Rechnungsstellung über diese Leistung wäre möglich. 

Wie kann das konkret aussehen?

Brautpaar sagt ab, kein Vertrag und keine Anzahlung

Als Dienstleister hast du eine Zusage für die Zusammenarbeit mit einem Brautpaar erhalten, aber dies ist nicht schriftlich festgehalten und eine Anzahlung ist auch nicht erfolgt. 

An sich ist durch die beidseitige Willensentscheidung ein Vertrag zustande gekommen, doch wurden dabei vermutlich nicht alle Details genau geklärt. Da es keine Anzahlung gibt, wird es schwierig im Nachhinein Geld zu fordern. Auch ein Anspruch darauf ist nicht sicher. 

Meine Empfehlung: 

Arbeite in Zukunft mit einem Vertrag. Auf meiner Webseite kannst du günstig einen individualisierbaren Vertrag erwerben: HIER GEHT ES ZUM HOCHZEITSREDNER-VERTRAG (hier klicken)

Brautpaar sagt ab, Vertrag liegt vor, es gab keine Anzahlung

Mit dem Brautpaar hast du einen gültigen Vertrag geschlossen, in diesem ist keine Anzahlung vorgesehen. 

Es kommt darauf an, was genau im Vertrag geregelt ist. Was ist bei einer Kündigung vonseiten des Paares zu zahlen? 

Wobei auch in diesem Szenario das gleiche Problem vorliegt, wie ohne Vertrag. Wie willst du das Paar überzeugen für den Teil einer Leistung zu zahlen, den sie nicht erleben werden. 

Es ist schwer vorstellbar hier einen „freiwilligen“ Beitrag zu erhalten. Ein nachweisbarer Anspruch müsste selbst dann erst einmal durchgesetzt werden. Das muss dann auf rechtlichem Weg erfolgen. Ein langer Rechtsstreit, mit ungewissem Ausgang. 

Das Paar hat sich für dich entschieden, weil ein grundlegendes Vertrauen da ist. Du hast einen Bezug zu Ihnen und ein offenes Gespräch kann dir helfen. Erkläre deine Situation und welche Leistung du schon erbracht hast. So besteht zumindest die Chance, dass du etwas bekommst. 

Doch sollte dir auch klar sein, dass gerade nach solchen Verhandlungen nicht sicher ist, ob sie sich jemals wieder an dich wenden, wenn andere Zeremonien anstehen. 

Brautpaar sagt ab, Vertrag liegt vor und Anzahlung ist erfolgt

Ich nehme an, dass dies der häufigste Fall ist. Die Kollegen, die ich kenne, arbeiten so. Sie haben einen gültigen Vertrag und jeder weitere Schritt für die Freie Trauung erfolgt erst nach Eingang der Anzahlung. 

Hier gelten die Bedingungen des Vertrages, soweit sie nicht der gesetzlichen Regelung widersprechen. Wir haben in der Vergangenheit schon Erfahrungen mit Stornierungen gemacht, so fällt es uns nicht schwer in der Krise einen klaren Weg zu gehen. In unseren Verträgen ist klar geregelt, dass die Anzahlung einbehalten wird, wenn die Trauung nicht stattfindet. 

Je nachdem wie kurzfristig eine Hochzeit abgesagt wird, haben wir das Recht auch weitere Forderungen an das Brautpaar zu richten. Wird eine Hochzeit wenige Tage vorher abgesagt, muss das Paar dennoch den vollen Betrag zahlen. 

Dabei spielt es keine Rolle, mit welcher Begründung die Freie Trauung abgesagt wird. 

Das klingt sehr hart, besonders wenn es tragische Begründungen sind. Leider mussten wir uns schon einige Geschichten anhören, die sich später als unwahr entpuppt haben. Daher machen wir normalerweise keine Ausnahmen mehr. 

Doch bei der Krise behandeln wir die Fälle etwas kulanter. Nur die Anzahlung wird einbehalten und das Paar erhält keine weitere Rechnung, egal wie kurzfristig abgesagt wird. 

Die Situation ist für alle schwierig und eine Entscheidung wird nicht nur von uns beeinflusst

Angebot einer Gutschrift

Bei jeder Absage oder jedem Rücktritt kann aber jedem Paar angeboten werden, dass sie bei dir eine Gutschrift haben. Immer wenn es um Geld geht, bleibt irgendwie ein schaler Geschmack. 

Besonders wenn es erst mal verhandelt werden muss. 

Stell dir vor, ein Paar sagt dir ab und entscheidet sich, jetzt nur im Standesamt zu heiraten und auf eine Feier vollständig zu verzichten. 

Ein Jahr später kommen sie zu der Erkenntnis doch noch mal „groß“ zu feiern. Sie müssten dir nun mitteilen, dass sie sich doch anders entschieden haben und das Geld zu Unrecht zurückgefordert haben. 

Möglicherweise ist ihnen das unangenehm und suchen jemand anderen oder verzichten auf eine Freie Trauung. In diesem Fall hast du mit der Rückzahlung nichts gewonnen. 

Wenn die Anzahlung bestehen bleibt, ist die Wahrscheinlichkeit deutlich höher, dass das Paar erneut mit dir in Kontakt tritt und dich als Ihren Trauredner haben will. 

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Hochzeit wird verschoben

Schon vor der Krise sollte feststehen, wie eine Verschiebung gehandhabt wird. Nach einigen Erfahrungen sind wir dazu übergegangen eine Gebühr für das Verschieben zu verlangen. 

Gemäß Vertrag musste das Brautpaar bei einer Verschiebung den Vertrag kündigen. Denn der Vertrag ist für einen speziellen Tag und meist eine genaue Uhrzeit geschlossen. 

Dann wäre ein neuer Abschluss für den neuen Termin notwendig. Also könnten wir die Anzahlung behalten und dann erneut eine fordern. 

Da die Vorarbeit für die Freie Trauung im Grunde genommen die Gleiche ist, lässt sich das schwer erklären. Mit einer kleinen Gebühr ist das viel einfacher zu erklären. 

Aufgrund der aktuellen Situation verzichten wir auf diese Gebühr und buchen die Trauungen auf den neuen Termin um, wenn dies möglich ist. 

Vermutlich wären andere Trauungen an diesem Tag auch ausgefallen und so ist uns kein Schaden entstanden.

Widerruf

Bisher hatten wir in diesem Bereich noch kein Problem. Vermutlich liegt das daran, dass sich keiner richtig damit auskennt.

Sollte der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen worden sein gilt der Widerruf. Ebenfalls, wenn vorherige Gespräche mit dem Brautpaar nicht in den Geschäftsräumen erfolgt sind. 

Bei meinen persönlichen Brautpaaren ist das recht einfach. Da das erste Gespräch zum Kennenlernen in meinem Büro stattfindet, ist der Vertrag auch dann gültig, wenn er später unterschrieben wird und per Mail oder Post hin und her geschickt wird.

Doch triffst du dich mit einem Paar beispielsweise in der Hochzeitslocation oder bei Ihnen, und der Vertrag wird dort unterzeichnet oder kommt später ohne weiteres Treffen zustande, dann hat das Paar das Recht den Vertrag zu widerrufen. 

Dieser Widerruf ist 14 Tage lang möglich

Einen kleinen Haken hat die Frist jedoch. Sie beginnt mit dem Hinweis auf das Widerrufsrecht und muss ein Musterformular zum Widerruf beinhalten. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, gilt das Widerrufsrecht selbst noch kurz vor dem Halten der Zeremonie. 

Entsprechend sollte in solchen Fällen dein Vertrag eine Widerrufsbelehrung enthalten. 

Beachte: Wenn beide Widerrufsmöglichkeiten nicht gelten, dann sollte dem Paar keine Widerrufsbelehrung gegeben werden. Sonst wird diese ohne Grund erteilt.

Dies soll ein Überblick über deine Möglichkeiten als Hochzeitsredner sein. Die meisten Fälle sind hier abgedeckt. Wobei es immer in deinem Ermessen liegt, wie du mit einer Verschiebung oder einer Stornierung umgehst. 

Manchen Kollegen treibt die Angst vor schlechten Bewertungen im Netz dazu immer die Anzahlung zurückzugeben. 

Angst ist ein schlechter Ratgeber und nicht jede schlechte Bewertung ist negativ. 

Eine negative Bewertung, aufgrund des Einbehalten der Anzahlung, kann deine positiven Bewertungen, zu den gehaltenen Trauungen, glaubwürdiger machen.

Meine Empfehlung ist daher: Entscheide dich für eine Vorgehensweise! Schreibe sie dir auf und handle konsequent danach. 

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